Berliner-Raser-Fall

Wann führt die Teilnahme am Straßenverkehr zur Mordanklage?

Fälle wie der „Berliner-Raser-Fall“ werden sowohl in der Presse als auch in der Rechtsprechung divers diskutiert.

Im „Berliner-Raser-Fall“ (LG Berlin, Urt. v. 27.02.2017)) wurden die Angeklagten aufgrund eines Zusammenstoßes mit einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer während eines illegalen Autorennens wegen Mordes verurteilt.

Doch dies ist nicht die einzige Fallkonstellation, bei der ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr in einer Mordanklage enden kann.

Dazu das folgende Beispiel:

Der Täter befindet sich nachts nach einer Party in seinem Auto auf dem Heimweg. Der Täter ist alkoholisiert und hat 1,1 Promille. Auf einer Landstraße kommt es dann – alkoholbedingt – zu der Kollision mit einem Fahrradfahrer, bei der dieser erheblich verletzt wird und bewusstlos im Straßengraben liegen bleibt. Der Täter steigt aus seinem Pkw und sieht nach dem Fahrradfahrer. Er bemerkt dabei, dass dieser schwer verletzt ist. Aus lauter Angst entscheidet sich der Täter dazu, den Fahrradfahrer im Graben liegen zu lassen und den Tatort – ohne zuvor den Rettungsdienst zu alarmieren – zu verlassen. Er befürchtet aufgrund seiner Trunkenheit strafrechtlich belangt zu werden. Wenig später verstirbt der Fahrradfahrer, da ihn die erforderliche medizinische Hilfe nicht erreicht hat.

Der Täter hat sich dadurch nicht nur wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs und Unfallflucht strafbar gemacht, sondern könnte sich auch wegen Verdeckungsmordes durch Unterlassen strafbar gemacht haben, §§ 211, 13 Abs. 1 StGB(vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2018).

Nach dem Strafgesetzbuch macht sich grundsätzlich derjenige des Verdeckungsmordes strafbar, der einen anderen Menschen tötet um eine von ihm zuvor begangene Straftat zu verdecken. Die Tötung muss dabei nicht aktiv stattfinden, es reicht aus, wenn der Täter als Garant des Unfallopfers – wie im vorliegenden Beispiel – durch sein Unterlassen – hier der Hilfeleistung – zum Tod des Verletzten beiträgt.

Indem der Täter vorliegend aus Furcht vor der strafrechtlichen Ahndung weiterfährt, ohne die erforderliche Hilfe zu erbringen, erfüllt er das Merkmal der Verdeckungsabsicht.

Quelle: 

LG Berlin, Urt. v. 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) – juris;

vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2018 – 4 StR 361/17 – juris

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