Streifschlag

Meinungsfreiheit vs. Beleidigung

Wird der Geschädigte während seiner ordnungsgemäßen Dienstausübung in Anwesenheit dritter über einen längeren Zeitraum als „Schwuchtel“ und „Wichser“ beschimpft, handelt es sich um eine nicht gerechtfertigte Äußerung.

So bezeichnete der Angeklagte einen Obergerichtsvollzieher. Grundsätzlich werden zwar solche Formulierungen von der Meinungsfreiheit erfasst, allerdings ist in Einzelfällen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Angeklagten abzuwägen. Dies ist der Fall, wenn weder eine Ausnahmekonstellation der Schmähung oder Schmähkritik, noch eine Formalbeleidigung, noch ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt.

Wenn jedoch kein vernünftiger oder nachvollziehbarer Grund für eine solch verletzende Äußerung bestand, so unterliegt das Interesse des Angeklagten an einer (sanktions-)freien Meinungsäußerung dem Persönlichkeitsschutz des Geschädigten.

In solchen Fällen obliegt es dem Strafrichter zu klären, ob eine täterungünstige Prognose (weitere drohende Straftaten) eine Freiheitsstrafe erfordert.

Quelle:

  • BayObLG, Beschl. v. 15.08.2023, Az.: 204 StRR 292/23

Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.010.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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