Alkohol und Fahrrad – auch das ist keine gute Mischung!
Kann die Fahrerlaubnisbehörde auch das Fahren mit Fahrrädern (= erlaubnisfreie Fahrzeuge) – nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei über 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) – im öffentlichen Straßenverkehr verbieten?
Der Betroffene fiel im Juli 2022 als Radfahrer mit einer BAK von mindestens 1,95 Promille auf. Es folgte eine medizinisch-psychologische Begutachtung und die sich die daran anschließende Untersagung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Der Radfahrer wandte sich vor den Verwaltungsgerichten gegen diese Anordnung. Letztendlich musste das OVG Lüneburg in der Sache entscheiden und hielt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde und des zunächst angerufenen Verwaltungsgerichtes für beanstandungsfrei.
Quelle:
- OVG Niedersachen, Beschl. v. 23.08. 2023, Az.: 12 ME 93/23
Hinweis: Der Artikel stammt vom 04.10.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.