vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung Tacho

Höheres Bußgeld bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h überschreitet, wurde nach altem Bußgeldkatalog (bis 31.10.21) im Regelfall mit einem Bußgeld von 70 Euro belegt. Das zuständige Amtsgericht Linz am Rhein legte jedoch im beurteilten Fall dem Betroffenen eine Geldbuße von 85 Euro auf. Die Erhöhung der Regelgeldbuße um 15 Euro resultiert aus der Tatsache der nicht angepassten Geschwindigkeit. Trotz der mehrfach hintereinander aufgestellten Verkehrszeichen, die die Höchstgeschwindigkeit beschränkten, passte der Betroffene nicht maßgeblich seine Geschwindigkeit an, sodass von einem Vorsatz ausgegangen werden kann. Dem achtlosen Vorbeifahren an beidseitig hintereinander aufgestellten Verkehrszeichen liegt, gegenüber dem Regelfall (dem Nichtbeachten nur eines Schildes), eine erhöhte Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde. In den meisten Fällen existiert eine Mehrfachbeschilderung aufgrund einer Unfall- oder Gefahrenstelle. Ein verantwortungsbewusster Verkehrsteilnehmer wird in solchen Situationen sein Fahrverhalten dementsprechend anpassen. Ein Fahrer, der eine solche Beschilderungssituation ignoriert, handelt in zweifacher Hinsicht mit gesteigerter Fahrlässigkeit. Er missachtet die besondere Botschaft der Unfall- oder Gefahrentätigkeit und dies auch noch über einen längeren Zeitraum. 

Im konkreten Fall haben die mehrfach hintereinander aufgestellten Verkehrszeichen den Sinn und Zweck zur Geschwindigkeitsbeschränkung beizutragen, da unmittelbar auf die Messstelle ein Unfallschwerpunkt folgt. Nach der Rechtsauffassung des AG Linz am Rhein weicht der vorliegende Fall nach BKAtV in einem solchen Maße vom Regelfall ab, dass nicht mehr von einer „mittleren“ Fahrlässigkeit, sondern von einer im Bereich der bewussten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. In Bezug auf das Urteil hat das AG nicht die Überschreitung der angegebenen Höchstgeschwindigkeit (vgl. Artikel zu „12 km/h zu viel und der „Lappen“ ist weg?“) zum Anlass genommen die Geldbuße zu erhöhen, sondern die Fehlleistung des Betroffenen, sorgfaltswidrig sein Fahrverhalten nicht an die besondere Streckengefährlichkeit angepasst zu haben.

Quelle:

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 31.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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