Fahrerlaubnisentzug

Fahrerlaubnisentzug innerhalb der Probezeit

Der erstmalige Erwerb der Fahrerlaubnis wird zunächst auf Probe erteilt. Diese Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre. Begeht der Inhaber der Fahrerlaubnis innerhalb dieser Probezeit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (jeweils A oder B Verstöße/ Anlage 12 zu §34 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)), werden diese in das Fahreignungsregister eingetragen. Bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen (B) oder einem schwerwiegenden Verstoß (A) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre.

Wenn nach Teilnahme am Aufbauseminar und innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden, wird geraten innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Wird jedoch dem Rat innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, wird die Fahrerlaubnis entzogen (§2a Abs. 2 StVG).

Ordnungswidrigkeiten der A-Verstöße nach der StVO sind z.B.:

– das Rechtsfahrgebot
– die Geschwindigkeit
– den Abstand
– die Vorfahrt
– das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
– das Nichtbilden der Rettungsgasse
– sonstige Pflichten in Bezug auf elektronische Geräte

– Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV)
– Verstöße gegen Alkohol und berauschende Mittel (StVG)
– Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)

Straftaten der A-Verstöße nach dem StGB sind z.B.:

– Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
– Fahrlässige Tötung
– Fahrlässige Körperverletzung
– Nötigung
– Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
– Verbotene Kraftfahrzeugrennen
– Trunkenheit im Verkehr
– Unterlassene Hilfeleistung

B-Verstöße von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind alle anderen weniger schwerwiegenden, nicht in den jeweiligen A-Verstößen aufgeführten Zuwiderhandlungen (siehe Anlage 12 zu §34 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html).

 

Quelle:

VG Gelsenkirchen, 23.06.2020, 9 K 724/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 20.09.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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