Unfall mit Sommerreifen

Unfall mit Sommerreifen im Winter…

… zahlt da die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und die Vollkasko-Versicherung?

Folgender Beispielsfall:

Im Dezember kommt es aufgrund von Glatteis zu einem Autounfall. Der verunfallte Pkw hat zum Unfallzeitpunkt noch Sommerreifen aufgezogen, da der Halter bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschafft hat die Reifen wechseln zu lassen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert zwar zunächst den Schaden gegenüber dem Unfallgegner. Sie macht nun aber gegenüber ihrem Versicherungsnehmer Regressansprüche geltend.

Zu Recht?

Ein Regressanspruch der Kfz-Haftpflicht­ver­sicherung wäre z.B. dann gegeben, wenn das Fahren mit Sommerreifen im Winter eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Gefahrerhöhung darstellt (§§ 23, 26 VVG).

Nach dem AG Mannheim ist allerdings nur dann von einer solchen Gefahrerhöhung auszugehen, wenn der Pkw bei durchgehend herrschenden winterlichen Straßenverhältnissen längerfristig bzw. für längere Fahrten benutzt wird. Dabei müsse auf den konkreten Unfalltag abgestellt werden und nicht auf die davor liegenden Tage. Darüber hinaus müsse die Gefahrerhöhung jedenfalls für den Fahrer erkennbar gewesen sein und er müsse das Fahrzeug in Kenntnis dessen genutzt haben, da es sonst an einem vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Verhalten fehle.

Weiter könnte sich eine Leistungsfreiheit aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ergeben (§ 81 VVG).

Auch hier müsse laut des AG Mannheim jedenfalls darauf abgestellt werden, ob in der konkreten Situation, das Nichtaufziehen von Winterreifen eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung darstelle (grob fahrlässiges Handeln).

Das AG weist weiter darauf hin, dass sich aus dem Gesetz jedenfalls keine konkrete Regelung ergäbe, wonach für das Aufziehen von Winterreifen eine bestimmte Jahreszeit festgelegt werde. § 2 Abs. 3a StVO besage alleine, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- und Reifglätte ein Kfz nur mit Reifen gefahren werden dürfe, die die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen würden (M+S-Reifen).
Daher sei auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen insbes. auch auf die regionalen Gegebenheiten. Darüber hinaus müsse aber auch immer ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Fahren mit Sommerreifen bestehen. Das heißt also, dass das Fahren mit Sommerreifen trotz dauerhaft winterlicher Witterungsverhältnisse für den Unfall mitursächlich gewesen ist.

Und wie ist das mit der Vollkasko-Versicherung? Reguliert diese – vollständig – den Schaden am eigenen Fahrzeug?

Ob eine Regulierung erfolgt hängt unter anderem von dem jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Auch die Vollkasko-Versicherung kann grundsätzlich die vollständige Zahlung verweigern bzw. nur einen geringeren Betrag übernehmen, wenn der Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht worden ist (§ 81 VVG). In diesem Fall gilt das zuvor gesagte. Allerdings gibt es auch Vollkasko-Versicherungen, die nach ihren Vertragsbedingungen nur bei einem vorsätzlichen Handeln die Leistung verweigern, oder aber die Einrede des grob fahrlässigen Handelns auf bestimmte Konstellationen beschränken.

 

Fazit:

Wie so häufig kann die Frage nicht einheitlich beantwortet werden. Allerdings kann die Versicherung nicht allgemein aufgrund des Umstands, dass ihr Versicherungs­nehmer im Winter mit Sommerreifen gefahren ist, von einer Leistungsfreiheit oder auch nur Leistungsver­kür­zung ausgehen. Ein grob fahrlässiges Verhalten liegt aber dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im Winter in einem Skigebiet aufgrund seiner Sommerreifen einen Unfall verursacht (OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2003). Bezüglich der Vollkasko-Versicherung stellt sich aber zudem immer die Frage, ob die Einrede des grob fahrlässigen Verhaltens ggfs. Vertraglich ausgeschlossen ist.

 

Grundlage:

AG Mannheim, Urt. v. 22.05.2018 – 3 C 308/14 – juris;

OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2003 – 3 U 186/02 – VersR 2004, 1260 – juris

Related Posts