E-Scooter

Unfall mit einem E-Scooter – wer zahlt?

E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge im Sinn des (Straßenverkehrsgesetz) StVG. Wird ein Kfz bestimmungsgemäß im Straßenverkehr benutzt, geht von ihm eine Betriebsgefahr aus. Dies stellt die abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer dar, ohne dass irgendein verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.

Daher haften Kfz bei einem Unfall schon ohne eine Verschuldenshandlung.

Bei E-Scootern ist eine solche Haftung nicht gegeben. Aufgrund der baulich begrenzten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ist die abstrakte Gefährdungshaftung der StVG ausgeschlossen (§8 StVG).

Bei einem Unfall mit einem E-Scooter muss also ein Verschulden des Halters oder Fahrers des E-Scooter nachgewiesen werden.

Unfall E-Scooter und Kfz:

Bei einem Unfall zwischen E-Scooter und einem Kfz führt dies dazu, dass der E-Scooter gegen den Fahrer und Halter des Kfz einen Schadensersatz geltend machen kann, ohne dass dieser ein Verschulden nachweisen muss. Umgekehrt hat der Halter/Fahrer des Kfz ein unfallursächliches Verschulden des E-Scooter Fahrers nachzuweisen.  Wenn dieser Nachweis gelingt, ist der Anspruch eventuell nach einer Haftungsabwägung wegen Mitverschulden zu kürzen.

Für den Kfz-Halter/ Fahrer ist es also schwieriger einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem E-Scooter Fahrer geltend zu machen.

Unfall durch abgestellten E-Scooter:

Falls ein abgestellter E-Scooter auf ein parkendes Auto fällt, kann auch hier nicht schon ein Schadensersatz aufgrund einer Betriebsgefahr geltend gemacht werden. Auch hier muss bei einem Schadensersatz gegen den E-Scooter ein Verschulden nachgewiesen werden.

Das Verschulden des E-Scooter-Fahrers könnte darin zu sehen sein, dass dieser den E-Scooter nicht ordnungsgemäß abgestellt hat. Diesen Umstand müsste der Halter des Kfz jedoch nachweisen.

Dieses wird dem Kfz-Halter meist nicht möglich sein.  Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat bei einem solchen Fall das Verschulden nicht angenommen. In diesem Fall wurde der E-Scooter um 16.30 Uhr auf dem Gehweg abgestellt und ist um 19.30 Uhr auf das Klägerfahrzeug gestürzt. Das AG Berlin-Mitte hat die Sorgfaltspflichtverletzung deswegen verneint, da der E-Scooter bis 19.30 ordnungsgemäß gestanden hat. Es konnte demnach nicht auf ein Verschulden des E-Scooter Fahrers geschlossen werden.

Hier wird in aller Regel der E-Scooter Fahrer/Halter nichts zahlen müssen.

Autor: Ref.’in jur. J. Jangner

Quellen:

  • Christian Tomson/ Andrea Wieland „E-Scooter: Die Fahrt ist frei, aber wer haftet?“; NZV 2019, S. 446 ff.
  • AG Berlin Mitte: „Haftung nach dem Umfallen eines E-Scooters“; NZV 2023, S. 513
  • Dr. Robert Koch „Opferschutz bei E-Scooter- und E-Bike-Unfällen?“; NJW 2020, 183
  • Dr. Rainer Heß und Dr. Michael Burmann „Die aktuelle Entwicklung im Straßenverkehrsrecht“; NJW 2023, 3060

Hinweis: Der Artikel stammt vom 19.01.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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