„Unfallflucht“ gem. § 142 StGB nur bei Entfernung vom Unfallort selbst

Schadensverteilung bei rückwärtsfahrenden PKW im Bereich einer Einbahnstraße

Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße – nur erlaubt zum unmittelbaren rückwärts Einparken (Rangieren) und rückwärts Ausparken aus einem Grundstück -.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinkelig in Fahrtrichtung rechts befand. Die Beklagte war mit ihrem Fahrzeug in Fahrtrichtung der Einbahnstraße an der Grundstückszufahrt vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befand und etwa auf Höhe der Grundstückszufahrt begann, um in diese einzufahren. Die Fahrzeuge stießen zusammen als der Kläger aus der Grundstückszufahrt rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr und die Beklagte auf der Einbahnstraße einiger Meter rückwärtsfuhr um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug platz zu machen. Das Fahrzeug des Klägers wurde an der linken Seite beschädigt.

Das im Berufungsverfahren zunächst angerufene Landgericht quotelte die Schadensverursachung. Dem Kläger wurde die hauptsächliche Verursachung mit einer Haftungsquote von 60% auferlegt.

Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf mit der wesentlichen Begründung, dass das Rückwärtsausfahren aus einem Grundstück und das damit verbundene kurzfristige Rückwärtseinfahren auf eine Einbahnstraße kein Verstoß darstelle. Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße – ohne dass dieses dem unmittelbaren Einparken in eine Parklücke diene – sei dagegen ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung im Sinne des §41 Abs.1 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 220 (Einbahnstraße).

Quelle:

  • BGH, Urtl. v. 10.10.2023, Az.: VI ZR 287/22

Hinweis: Der Artikel stammt vom 18.01.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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