„Unfallflucht“ gem. § 142 StGB nur bei Entfernung vom Unfallort selbst

Schadensverteilung bei rückwärtsfahrenden PKW im Bereich einer Einbahnstraße

Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße – nur erlaubt zum unmittelbaren rückwärts Einparken (Rangieren) und rückwärts Ausparken aus einem Grundstück -. Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer Grundstückszufahrt abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinkelig in Fahrtr...
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