Baustelle sorgt für Reißverschlussverfahren

Wer sich auf einem Einfädelungsstreifen befindet, hat keine Vorfahrt!

Allgemein bekannt sowie berücksichtigt werden sollte, ist das sog. „Reißverschlussverfahren“ im Straßenverkehr. Bei einer Verengung der Fahrbahn aufgrund einer Baustelle, eines Hindernisses oder einer baulichen Veränderung der Fahrspuren sollten sich Verkehrsteilnehmer durch dieses Verfahren schneller einordnen können, um möglichen Stau zu vermeiden. Manche Verkehrsteilnehmer quetschen sich beim Einfädeln jedoch noch vor ein anderes Fahrzeug, obwohl sie sich erst dahinter hätten einordnen sollen. Gemäß §18 Abs. 3 StVO keine gute Idee. Der Verkehr, der sich auf einer durchgehenden Fahrbahn einer Autobahn oder einer Kraftfahrtstraße befindet, hat gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur Vorfahrt!

Nach einem Unfall zwischen einem PKW und einem LKW auf einer Bundesautobahn begehrte der Kläger (Fahrer des PKW) Schadensersatz. Der Kläger befand sich vor der Kollision auf dem Beschleunigungsstreifen und beabsichtigte auf die von ihm aus linke durchgehende Fahrspur zu wechseln, auf der sich der Beklagte mit seinem LKW befand. 

Bei seinem Fahrspurwechsel ist ihm der Beklagte mit dem LKW in den PKW gefahren. Der Unfallhergang ist insofern strittig, da der Kläger behauptet, auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn habe kompletter Stillstand geherrscht und er sei in eine ausreichend große Lücke vor dem LKW eingeschert. Aufgrund seines weiteren Vorhabens, direkt auf die linke Fahrspur wechseln zu wollen, habe er sich quer vor den LKW gestellt. Darüber hinaus habe sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden, sodass lediglich das Beklagtenfahrzeug auf ihn aufgefahren wäre. Der Beklagte hingegen behauptet, der Kläger habe den Vorrang seines Fahrzeuges nicht beachtet und er hätte den Zusammenstoß nicht verhindern können.

Durch §18 Abs. 3 StVO hat der Kläger gegen die Vorfahrtsregel verstoßen und den Unfall herbeigeführt. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit gesteigerter Sorgfalt einfädeln, wenn der durchgehende Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der durchgehenden Spur verkehrsbedingt zum Stehen kommen. Der Wortlaut des Begriffs „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus der Bewegung des Fahrens ab, sondern aus dem „Vorrecht“, welches nicht durch einen verkehrsbedingten Stillstand entfällt.

Vgl. auch Artikel über „Reißverschlussverkehr auf der Autobahn? Wie ist das bei ‚Stop-and-Go‘?

Quelle: 

 

Hinweis: Der Artikel stammt vom 07.01.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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