Smartkey und Powerbank am Steuer RA Kachur

Elektronische Geräte in einem Fahrzeug – Was ist mit Smartkey, Powerbank und Co.? 

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, welches der Kommunikation, der Information oder der Organisation dient nur benutzen, wenn das Gerät dafür weder aufgenommen noch gehalten oder mittels Sprachsteuerung bzw. Vorlesefunktion genutzt wird. Eine kurze Bedienung und Nutzung des vorliegenden Gerätes darf nur erfolgen, wenn eine den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen kurze (!) angepasste Blickzuwendung zu diesem Gerät sowie eine gleichzeitig entsprechend erforderliche Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt.

Geräte in diesem Sinne gehören z.B. zur Unterhaltungselektronik oder zur Ortsbestimmung. Insbesondere sind damit gemeint: 

  • Mobiltelefone
  • Autotelefone
  • Navigationsgeräte
  • Abspielgeräte mit Audio/Videofunktion

Aber auch ein Berührungsbildschirm (Touchscreen) des Fahrzeugs, über den zwar notwendige Funktionen wie z.B. das Einstellen des Wischerintervalls der Scheibenwischer eingestellt werden, ist gleichermaßen zu nutzen. 

Ebenfalls fällt die Nutzung einer Fernbedienung für ein Navigationsgerät in §23 Abs. 1a S. 2 StVO. Indem die Fernbedienung den direkten Zugriff auf das Navi ermöglicht, erschließt sie dessen Funktionalität, so als würde das Navi selbst gehalten werden und die Steuerbefehle über dessen Display anstatt über die Fernbedienung erfolgen. 

Darüber hinaus zählt ein elektronischer Fahrzeugschlüssel mit Display (SmartKey) ebenfalls zu dieser Kategorie.

Grundsätzlich fällt die Nutzung einer „Powerbank“ zwar nicht unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte. Besitzt diese Powerbank jedoch einen Touchscreen und wischt der Fahrzeugführer während der Fahrt über diesen, um z.B. den Ladezustand abzufragen, so hat er einen Berührungsbildschirm im Sinne des §23 Abs. 1a S. 2 StVO genutzt. Voraussetzung ist natürlich hier das Festhalten der Powerbank durch die Hand. 

Quelle: 

  • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19
  • OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020 – 1 RBs 27/20 
  • OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2021 – 5 RBs 94/21
  • OLG Koblenz, Beschl. v. 21.21.2020 – 2 OWi 6 SsRs 374/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 04.01.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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