„Unfallflucht“ gem. § 142 StGB nur bei Entfernung vom Unfallort selbst

„Unfallflucht“ gem. § 142 StGB nur bei Entfernung vom Unfallort selbst

Die Beschuldigte beschädigte mit einem Anhänger beim Abbiegen ein parkendes Fahrzeug, ohne danach anzuhalten. Ein Taxifahrer fuhr ihr hinterher und sprach sie auf den Unfall an. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie sich schon rund 260 Meter von der Unfallstelle entfernt, wobei diese infolge einer Kurve, auch nicht mehr in Sichtweite war. Nach geraumer Zeit setzte die Beschuldigte ihre Fahrt fort.

Ihr wurde vom Amtsgericht gem. § 111a StVO, § 69 StGB vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und ihr Führerschein beschlagnahmt. Sie habe den Unfall bemerkt und zumindest damit gerechnet, dass ein bedeutender Frontschaden (hier 2.000 Euro) verursacht werden sein könnte. Zudem habe der Zeuge (Taxifahrer) sie in unmittelbarer Nähe zum Unfallort auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht.

Die Beschuldigte legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass kein dringender Tatverdacht dahingehend bestehe, dass die Beschuldigte den Unfall wahrgenommen haben. Darüber hinaus habe sich die Beschuldigte nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort entfernt (260 Meter Distanz und fehlende Blickverbindung). Das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchen der Täter erstmalig von dem Unfall erfährt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Wie sich aus dem Urteil auch ergibt, ist eine genaue Sachverhaltensschilderung (Entfernung, Sichtmöglichkeiten etc.) – möglichst durch einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht – nötig, um eine Beschlagnahme des Führerscheins abzuwenden.

Quelle:

LG Lübeck, Beschl. v. 07.09.2021 – 4Qs 164/21

Hinweis: Der Artikel stammt vom 08.12.2022. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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