Streifschlag

Leichte Rötung nach Streifschlag – Körperverletzung?

Eine leichte Rötung der Haut beim Opfer nach einem sog. Streifschlag ist keine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB.

Ein Streifschlag der lediglich eine „leichte Rötung“ der Haut beim Opfer hervorruft, stellt für sich genommen weder eine (vollendete) Gesundheitsbeschädigung noch eine (vollendete) körperliche Misshandlung dar, so das OLG Hamm in einem Beschluss vom 18.02.2021.

Der Entscheidung des OLG lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte nahm an einer Silvesterfeier teil. Wegen des dabei verursachten Lärms und auf dem Balkon gezündeter Feuerwerkskörper riefen Nachbarn die Polizei. Es erschienen sechs Beamte und betraten die Wohnung. Zwei Beamte begannen mit der oberflächlichen Durchsuchung des Wohnzimmers da sie „Hinweise auf Betäubungsmittelkonsum“ fanden. Der Angeklagte, der sich im Wohnungsflur befand, wollte nun ins Wohnzimmer. Ihm wurde der Zugang versperrt. Es kam zu einem Gerangel mit den Beamten, die ihn versuchten zu fixieren. Bei seiner Gegenwehr schlug er um sich und in Richtung der Beamten. Bei einem Schlag streifte er einen am Jochbein, was eine leichte Rötung verursachte.

Quelle:

OLG Hamm, Beschl.v.18.02.2021, 4RVs 17/21

OLG Hamm, Beschl.v 12.11.2020 -III- 4RVs 123/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 1.07.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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