Mit Alkohol auf dem E-Scooter
Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter führt nicht zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis oder zum Fahrverbot.
Im Regelfall führt eine nachgewiesene Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter (natürlich auch die Fahrt auf dem Gehweg) nach § 316 StGB zum Entzug der Fahrerlaubnis sowie zur Wiedererteilungssperre nach den §§ 69, 69a StGB.
Wird man bei einer solchen Straftat von der Polizei angehalten, empfiehlt es sich so schnell wie möglich einen Fachanwalt für Straf u. Verkehrsrecht aufzusuchen.
Ein versierter Verteidiger kann dann schon im Ermittlungsverfahren mögliche tatbezogene Besonderheiten vortragen, die die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis als Regelfall bei Trunkenheitsfahrt) erschüttern. So kann z.B. vorgetragen werden, dass nur eine Kurzstrecke (z.B. 50 Meter) vorlag, ein ungefährliches Fahrzeug (= E-Scooter zur Nachtzeit auf leerem Gehweg/ Straße) genutzt wurde, es ein erstmaliger Verstoß vorliegt und/oder die Tat lange Zeit vor der möglichen Verurteilung lag.
Der § 153a Abs. 1 Nr. 6 StPO eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens nach Durchführung von verkehrspsychologischen Aufbauseminaren. In diesem Fall kommt es gar nicht erst zu einer Verurteilung (inklusive Eintragung im Bundeszentralregister (BZR) und Fahreignungsregister (FAER)).