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Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien

Bei der Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien kommt auf den Inhalt der Äußerung an. 

Im September 2021 veröffentlichte der Angeklagte auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil einen Kommentar. Der Kommentar „Merkel im Ahrtal.. daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“ war dabei in weißer Schrift auf braunem Untergrund mit sieben zusätzlichen Kothaufen-Emoticons geschrieben. 

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Kaiserslautern zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten stellte das AG Kaiserslautern das Verfahren ein, da bei einer sog. „Politikerbeleidigung“ (§188 StGB) neben der eigentlichen Äußerung auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssen. Dies betreffe neben der Person auch die Reichweite der Veröffentlichung. Der Post des Angeklagten hatte mit 417 Personen auf der Freundesliste nicht die Reichweite, die eine Strafbarkeit seines Tuns rechtfertige. 

Der 1. Strafsenat des OLG Zweibrücken teilte diese Rechtsmeinung nicht, hob das Urteil des LG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des LG Kaiserslautern zurück. 

Das OLG entschied, dass es für die Strafbarkeit von Beleidigungen in sozialen Medien gegenüber politisch öffentlichen Personen lediglich auf den Inhalt der Äußerung ankommt. Die sonstigen Umstände wie bspw. die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises sind dagegen nicht von Relevanz!

Quelle:

  • AG Kaiserslautern, Urteil v. 14.12.2022, Az.: 41 Cs 52Js 293/22
  • LG Kaiserlautern, Urteil v. 22.11.2023, Az.: 5 NBs 52 Js 293/22 
  • OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.09.2024, Az.: 1 ORs 1 SRs 8/24
  • Pressemittelung OLG Zweibrücken vom 04.11.2024

Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.12.2024. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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