Dirftendes Auto durch den Kreisverkehr, Verkehrsrecht in Essen, Rechtsanwalt Kachur

Stellt Driften eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ im Sinne des §315d StGB dar?

Im Dezember 2018 hielten sich in den frühen Morgenstunden im Innenbereich eines Kreisverkehres mehrere Personen, darunter auch Polizeibeamte auf. Mit hoher Geschwindigkeit näherte sich der Angeklagte dem Einmündungsbereich dieses Kreises. Unmittelbar vor der Einfahrt bremste er kurz ab. Während des Einfahrens ließ er den Motor seines Fahrzeuges ‚aufheulen‘ und beschleunigte daraufhin so, dass das Heck ausbrach. Anschließend driftete er durch den Kreisverkehr bis zu einer Ausfahrt, in welche er ruckartig nach rechts lenkend einfuhr. Bei diesem Manöver brach das Heck nach links aus und geriet auf die Gegenfahrbahn. Durch seinen weiteren Fahrstil provozierte er das Durchdrehen der Hinterreifen und geriet ein zweites Mal auf die Gegenfahrbahn. Durch mehrfaches Gegenlenken fing er sein Fahrzeug ein und fuhr mit weiterer Beschleunigung davon.

Der Angeklagte fuhr dabei, nach Überzeugung des Amtsgerichts, mit der unter gegebenen Umständen höchstmöglichen Geschwindigkeit. Die vom AG konkrete Situation der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ soll er dadurch erreicht haben, dass er beim Durchfahren des Kreisels ‚voll‘ beschleunigte und damit den Drift eingeleitet habe. Ebenso unterstreiche das Durchdrehen der Hinterreifen dessen Renncharakter. Somit verurteile ihn das Gericht wegen Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§315d StGB) zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung fest.

Das OLG Zweibrücken hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Die Feststellung, es sei dem Angeklagten um die höchstmögliche Geschwindigkeit gegangen, hat das AG nicht tragfähig begründen können.

Unter anderem ergebe sich aus den Feststellungen nicht, dass der Angeklagte im Kreisverkehr sein Fahrzeug nicht hätte durchgängig sicher beherrschen können. Vielmehr war ihm das Fahrverhalten seines Fahrzeugs in Grenzsituationen vertraut. Wäre es dem Angeklagten wirklich darauf angekommen, die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen zu wollen, hätte er weder gedriftet noch die Reifen Durchdrehen lassen. Dadurch verliere man nämlich eher an Geschwindigkeit. Er habe lediglich die Polizeibeamten provozieren, und den anderen Personen imponieren wollen.

Im Hinblick auf §315d Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 reicht ein solches Fahrverhalten, welches auf das fahrerische Können mittels Geschicklichkeitsdemonstrationen abzielt und nicht auf das möglichst schnelle Vorwärtskommen zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus. Ebenso setzt der Tatbestand die Beteiligung von mindestens zwei Kraftfahrzeugen voraus.

 

Quelle:
OLG Zweibrücken, 19.02.2020, 1 OLG 2 Ss 34/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 07.05.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben

Related Posts