Alleinrennen als Strafbestand, Verkehrsrecht in Essen, Rechtsanwalt Kachur

Der neue Straftatbestand: Alleinrennen – §315d StGB

Illegale Autorennen gelten seit 2017 als Straftatbestand. Nach dem neuen §315d StGB (verbotenen Kraftfahrzeugrennen) sind nicht nur Rennen mit mind. zwei beteiligten Fahrern strafbar, sondern auch sog. „Alleinrennen“. Ein einzelner Fahrer kann demnach alleine den Tatbestand eines illegalen Kraftfahrzeugrennens erfüllen, sobald er sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen […].“ (§315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Im konkreten Fall hat der BGH erstmals nach diesem neuen Paragraphen entschieden.

Am Tattag hatte der Angeklagte einen 550 PS starken Jaguar F-Type R gemietet. Neben der technischen Ausstattung, die das Auto bot, ging es dem Angeklagten auch darum, mit Aufmerksamkeit erweckender Fahrweise Freunden, Bekannten und auch Fremden zu imponieren. Er fuhr dazu mehrfach mit überhöhter Geschwindigkeit, bremste stark ab, gab im Leerlauf Gas und provozierte Fehlzündungen. Während einer Autobahnfahrt beschleunigte er bis auf 274 km/h. Seinen Tacho filmte er dabei mit einem Smartphone und übertrug dies live auf eine Streaming-Plattform. Später holte er seinen Bekannten ab, mit dem er dann Innerorts (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) mit Vollgas durch die Straßen fuhr und dabei eine Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h erreichte. Während er sich kurze Zeit später, ohne Anlass, zu einer Bremsung entschloss, steuerte er auf eine Kreuzung zu. Dort hatte ein anderer Verkehrsteilnehmer gerade seinen Abbiegevorgang begonnen. Der Angeklagte merkte schnell, dass selbst mittels einer Gefahrenbremsung eine Kollision unvermeidbar gewesen wäre. Er entschloss sich also bei einer noch gefahrenen Geschwindigkeit von 150 km/h auf die Gegenspur auszuweichen. Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug. Er prallte gegen einen Bordstein, überfuhr einen Grünstreifen und fuhr anschließend mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 90 km/h frontal gegen die Beifahrerseite eines in einer Parkplatzausfahrt stehenden PKW. Die Kollision führte zu einer vollständigen Zerstörung des stehenden PKW. Noch an der Unfallstelle erlagen die beiden Insassen ihren schweren Verletzungen.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ihm wurde darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen sowie eine Sperre von vier Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.

 

Quelle:
BGH, 17.02.21, 4 StR 225/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 10.05.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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