Nachstellung und Cyberstalking
Am 24.03.21 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Gesetzesentwurf zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellung und eine bessere Erfassung des Cyberstalkings beschlossen. Der Entwurf sah eine Änderung des §238 StGB vor. Zur Verbesserung identifizierter Schwierigkeiten bei der Anwendung wurde in Absatz 1 der Begriff „beharrlich“ durch „wiederholt“ ersetzt. Ebenso wurde „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt. Die Qualifikationsvorschrift in Absatz 2 wird in eine Regelung besonders schwerer Fälle umgestaltet und ergänzt.
Nachstellung:
Wer einen anderen Menschen durch wiederholtes und unbefugtes Nachstellen belästigt und dadurch die Lebensgestaltung seines Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt, wird nach §238 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft.
Bringt der Täter das Opfer oder eine ihm nahestehende Person durch Belästigung in die Gefahr des Todes, kommt es zu einer schweren Gesundheitsschädigung oder führt das Stalking zum Tode des Opfers, reicht der Strafrahmen von drei bis zehn Jahren.
Besonders gefährliche Täter dürfen durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in §112a StPO inhaftiert werden, um dadurch vorhersehbare schwerste Strafen gegen Leib und Leben vorzubeugen. Eine bereits eskalierende Situation soll durch Verhängung der Untersuchungshaft unterbrochen werden.
Beispiele für Nachstellung bzw. Stalking sind:
- Anrufe oder Nachrichten zu allen Tages- und Nachtzeiten
- Verfolgen und Auflauern vor der Wohnung oder dem Arbeitsplatz
- Veranlassen von Dritten, Kontakt zum Opfer aufzunehmen
- Unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten des Opfers Bestellungen von Waren und Dienstleistungen aufzugeben
- Beleidigungen, Bedrohungen, Nötigungen der Angehörigen, nahestehenden Personen oder des Opfers selbst
Cyberstalking:
Gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht auch bei typischen Begehungsformen des Cyberstalkings diese in den Handlungskatalog des §238 Absatz 1. StGB aufzunehmen. Aufgrund der Bestimmtheit und der Rechtssicherheit werden entsprechende Handlungen ausdrücklich gesetzlich erfasst. Allein schon aufgrund des technischen Fortschritts können Täter über sog. „Stalking-Apps“ bzw. „Stalkerware“ (https://www.sueddeutsche.de/digital/spionage-smartphone-stalkerware-stalking-app-1.4733070) auf E-Mail oder Social-Media-Konten zugreifen. Bewegungsdaten können ebenso abgegriffen werden und zum Ausspähen der Opfer verwendet werden. Andernfalls können die Täter auch unter Verwendung von personenbezogenen Daten der Opfer in den sozialen Medien Konten anlegen und dort abträgliche Erklärungen oder gar Fotos von ihnen veröffentlichen.
Quelle:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz