Mit Spaltaxt auf Blitzer eingeschlagen
Wer mit einer Spaltaxt auf einen Blitzer einschlägt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden §316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe).
Die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache (etwa das Einschlagen einer Autoscheibe o.ä.) kann gem. §303 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Wird jedoch der Betrieb von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung, oder Ordnung und Sicherheit dienen, wie im vorliegenden – vom BGH entschiedenen Fall – die Scheibe bzw. die Kamera einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage zerstört, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Der Entscheidung des BGH vom 25.02.21 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Aus Rache und zur Bestrafung wollten der Angeklagte sowie sein Mitangeklagter Fahrzeuge der Polizei in Brand setzen und Blitzer zerstören. Sie machten eine mobile Geschwindigkeitsmessanlage aus, entwendeten diese und Entsorgten sie, indem sie die Anlage von einer Brücke in ein Gewässer warfen. Der Wiederbeschaffungswert des Lasermessgerätes Leivtec XV3 betrug rund 17.550 Euro.
An einer anderen stationären Geschwindigkeitsmessanlage stieg der Mitangeklagte aus dem Fahrzeug des Angeklagten aus. Er holte eine Spaltaxt aus dem Kofferraum und maskierte sich. Ziel war es, die Anlage funktionsuntauglich zu machen. Er zertrümmerte die beiden Scheiben des Geräts und zerstörte die Kamera. Die Reparaturkosten des Trafficpax TP H-S Messgeräts beliefen sich auf über 14.700 Euro.
Zu einer anderen Tatzeit entschieden sich die beiden eine Polizeibeamtin für eine belastende Aussage zu bestrafen und zündeten dazu Kunststoffteile des Radkastens ihres Fahrzeugs an. In kurzer Zeit stand der PKW in Flammen.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht im Übrigen auch wegen Brandstiftung, Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und zur Beihilfe zur Störung öffentlicher Betriebe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Quelle:
BGH Urteil vom 25.02.21, 3 StR 365/20