Unfallflucht sorgt für Verlust des Kaskoschutzes

Verlust des Kaskoschutzes bei Unfallflucht

Bei Tempo 100 km/h auf der Autobahn kollidierte der Kläger ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke. Er fuhr weiter bis zu einem Rastplatz, um dort den entstandenen Schaden an seinem Fahrzeug zu begutachten. Danach führte er seine Fahrt fort. Erst vier Tage später stellte er eine Schadensanzeige an seine Kaskoversicherung. Die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs betrugen 22.217,16 Euro.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage gegen seine Vollkaskoversicherung mit der Begründung ab, dass die Kaskoversicherung von ihrer Leistung befreit worden sei, da der Kläger vorsätzlich die Wartepflicht nach E.1.1.3 Satz 2 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) verletzte. Hierdurch machte er außerdem die dem Versicherer wesentliche Feststellung des Versicherungsfalls unmöglich und erfüllte den Tatbestand der Unfallflucht (§142 StGB).

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Er sei u.a. der Meinung gewesen, der Wartepflicht aufgrund der zu ‚gefährlichen‘ vielbefahrenen Autobahn mit Tempo 100 km/h nicht hätte nachkommen können.

Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts. Aufgrund des Schadensbildes des Fahrzeugs sei davon auszugehen, dass bei der Kollision ebenfalls ein Fremdschaden (die Beschädigung der Leitplanke) entstanden sei. Daher habe der Kläger an der Unfallstelle hätte warten müssen. Vorzuwerfen sei ihm ebenfalls, dass er auf dem Rastplatz weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informierte. Dadurch habe er die wesentliche Feststellung zum Versicherungsfall erschwert, indem nicht geklärt werden konnte, ob er tatsächlich zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug fuhr, seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder andere Gründe für eine Einschränkung oder gar für einen Wegfall des Versicherungsschutzes vorlagen.

Der Verstoß gegen die Wartepflicht führte daher dazu, dass die Versicherung die Schadenregulierung ablehnen durfte.

Quelle:
OLG Koblenz, 11.12.2020, 12 U 235/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 27.04.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

 

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