Rentner an Zaun gelehnt, Corona und Rentner

Corona und Rentner – eine gefährliche Mischung

Aufgrund eines Streites, der wegen einer gefühlten Nichteinhaltung des Corona-Sicherheitsabstandes ausbrach, kam es zu einer Körperverletzung.

Mitte März 2020 kam es auf einem Wertstoffhof in München zu einer Auseinandersetzung zwischen einem 71-jährigen Rentner (Angeklagter) und einem 81-jährigen Rentner.

Grund dafür war die gefühlte Unterschreitung des Corona-Mindestabstandes am Entleerungscontainer.

Der Angeklagte forderte den Geschädigten mehrmals auf wegzugehen, da er zur Risikogruppe gehöre. Im Laufe des Streites holte der 71-jährige mit seinem noch (zum Teil) gefüllten Sack mit Gartenabfällen schwungvoll zur Seite aus und traf den Geschädigten bedingt vorsätzlich im Gesicht. Dadurch erlitt der 81-jährige Geschädigte Schürfwunden und Schwellungen im Bereich des linken Auges sowie der linken Wange.

Der Angeklagte bestritt, die Tat absichtlich begangen zu haben. Da der Geschädigte den mehrmaligen Aufforderungen wegzugehen nicht nachgekommen sei, setzte der Angeklagte die Entleerung seiner Gartenabfälle weiter fort. Währenddessen habe er dann den 81- jährigen, den er aber zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen haben wolle, verletzt.

Der Geschädigte hingegen ist der Auffassung, er sei absichtlich attackiert worden.

Ein Mitarbeiter des Wertstoffhofes bestätigte die Aussage des Geschädigten, dass er dazwischen gehen musste, um den Streit zu mindern.

Eine weitere Zeugin bestätigte, dass beide „gefühlt nebeneinander“ standen als der Angeklagte seinen Sack in Richtung des anderen steuerte. Einen Treffer habe sie allerdings nicht mitbekommen.

Wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat das Amtsgericht München den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht begründete aufgrund der neutralen Zeugenangaben das Urteil damit, dass der Angeklagte einerseits zwar sehr erbost darüber war, dass der Geschädigte seiner Auffassung nach die Abstandsregeln nicht einhielt, andererseits jedoch billigend in Kauf nahm, dass der Geschädigte durch den Sack verletzt wurde.

Allerdings gilt der Sack mit den Gartenabfällen hierbei nicht als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 StGB da angesichts der konkreten Verwendung in diesem Fall nicht mit besonders erheblichen Verletzungen zu rechnen war.

 

Quelle: 

Urteil AG München vom 24.11.2020, Az.: 824 Cs 431 Js 162556/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 18.01.2021. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

Related Posts