Kollision zwischen parkendem PKW und Kuh – wer haftet?

Mit dem Fahrzeug der Klägerin parkte der Ehemann auf einer befestigten Schotterfläche neben einer Baustelle (wo er als Bauarbeiter tätig war) die sich am Rande eines Feldweges befand. Daran grenzte auch eine Weidefläche, auf der 21 Kühe aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten standen.

Der Beklagte beschloss genau in dieser Zeit seine Kühe auf eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Weide zu treiben. Der Fahrer des PKW war währenddessen Ortsabwesend und konnte sein Fahrzeug nicht umparken.
Am Ausgang der Weide verblieben deshalb nur noch weniger Meter zwischen dem Fahrzeug und der Baustelle. Während die Kühe durch die enge Schneise liefen, stellte sich der Beklagte mit dem Rücken zum Auto.
Zeugen bestätigten, dass das Auto zunächst unbeschädigt war. Als die Kühe daran vorbeigetrieben wurden, soll das Fahrzeug gewackelt haben. Nach dem Weidenwechsel wies es dann eine Delle an der hinteren Tür der Fahrerseite auf. Außerdem waren Anhaftungen von Kuhhaaren festzustellen.

Ein weiterer Zeuge hatte den Beklagten zuvor darauf hingewiesen, dass der Fahrer des PKW in 10min wieder zurück sei und das Auto umparken könne. So hätte die ungünstige Situation vermieden werden können.
Der Landwirt bestritt, dass die Delle durch seine Kühe verursacht wurde und war der Ansicht, die erforderliche Sorgfalt durch das Abschirmen des Autos eingehalten zu haben. Seines Erachtens nach, läge mindestens ein Mitverschulden des Fahrzeugführers aufgrund verbotswidrigen Parkens vor.

Das Amtsgericht Westerburg verurteilte erstinstanzlich den Landwirt zu Zahlung der Reparaturkosten. Dieser legte Berufung ein.
Die 13. Zivilkammer des LG Koblenz hielt die Berufung größtenteils für unbegründet und kürzte nur den Schadensumfang hinsichtlich der erforderlichen Reparaturkosten. Zusätzlich konnte der hinzugezogene Sachverständige die Aussagen über die Anhaftungen der Kuhhaare bestätigen.
Nach §833 BGB (Haftung des Tierhalters) sah die Kammer den Landwirt als schadensersatzpflichtig an. Er verletzte die erforderliche Sorgfalt dadurch, dass er die 10min bis das Fahrzeug hätte umgeparkt werden können nicht abwartete, sondern ohne ersichtlichen Grund seine Kühe augenblicklich auf die andere Weide treiben wollte und somit die Gefahr eines Schadens in Kauf nahm. Diese Sorgfaltspflicht wurde von der Kammer als so erheblich angesehen, dass es unerheblich war ob der PKW dort sorgfaltswidrig oder verbotswidrig abgestellt wurde.

 

Quelle:
LG Koblenz, 09.10.2020, 13 S 45/19

Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.03.21. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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