Eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken, ist als eine Schlägerei im Sinne des §231 zu definieren....
Mit dem Fahrzeug der Klägerin parkte der Ehemann auf einer befestigten Schotterfläche neben einer Baustelle (wo er als Bauarbeiter tätig war) die sich am Rande eines Feldweges befand. Daran grenzte auch eine Weidefläche, auf der 21 Kühe aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten standen...