weinender Junge, 8 Jahre, Körperverletzung durch Kartoffelwurf

Körperverletzung durch Kartoffelwurf?

Der achtjährige Sohn des Antragstellervertreters spielte im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt a.M. mit einem Freund. Hierdurch habe sich die im Nachbarhaus wohnende Antragsgegnerin gestört gefühlt. Als Reaktion darauf habe sie die Kinder mit Kartoffeln beworfen und den Antragssteller am Rücken getroffen. Außerdem habe sie ein anderes Mal den Jungen an seinem Arm festgehalten und ihn „gezogen“.

Das Kind habe daraufhin geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen.

Aus diesem Grund beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Frankfurt (Familiengericht) die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots.

Das AG Frankfurt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung, die durch das Treffen am Rücken mit der aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel nicht erreicht sei.

Außerdem sei durch den Wurf auch kein abweichender Zustand der normalen körperlichen Funktion des Kindes hervorgerufen worden.

Ebenfalls stelle das vom Antragsteller behauptete Verhalten der Antragsgegnerin (das Festhalten und Zerren am Arm) noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar.

Grundsätzlich gilt die Behauptung des Kindes, es könne wegen des Vorfalls nicht mehr schlafen, als eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Allerdings fehle zum Handlungszeitpunkt der erforderliche Vorsatz der Antragsgegnerin.

Man könne zwar in dem Zerren eine nach dem StGB strafbewährte Nötigung sehen, hingegen aber keine Freiheitsberaubung oder Drohung. Hinzu kommt, dass diese Nötigung aber gerade vom Gewaltschutzgesetz nicht erfasst ist.

 

Quelle: 

AG Frankfurt am Main, 16.11.2020, 456 F 5230/20

Hinweis: Der Artikel stammt vom 13.01.2021. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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