Autoposing

Auto-Poser auf der Rü – dürfen die das?

Die ersten Sonnenstrahlen verlocken manchen Autofahrer mit heruntergelassenen Fenstern und lauter Musik durch die Gegend zu fahren. Doch wo ist die Grenze? Wie laut darf die Lärmbelästigung sein? Und wie ist das mit „Autoposing“?

Unter dem sog. „Autoposing“ versteht man ein Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen sowie plötzliches Abbremsen mit quietschenden Reifen.

Laut des Verwaltungsgerichts Karlsruhe kann die Polizei gegenüber Auto-Posern eine Unterlassungsverfügung erlassen, die grundsätzlich zeitlich und örtlich unbeschränkt ist.

Denn Auto-Poser verstoßen gegen das Umweltschutzverbot gemäß § 30 Abs. 1 StVO, wenn der Lärm und die Emissionen unzumutbar sind. Dies ist bei dem sog. Autoposing in der Regel der Fall. Dies erfüllt zudem den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO.

Zudem kann die zuständige Behörde ein angemessenes Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung androhen (§ 63 VwVG NRW). Im vorliegenden Fall betrug das Zwangsgeld 1.000,00 €.

Grundlage: §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO, 63 VwVG NRW

Quelle:

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2018 – 1 K 4344/17,

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2019 – Az. 1 S 500/19

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