Wann ist man ein „Vorbestrafter“?
Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann über die reine Urteilsfolge hinaus weitreichende Konsequenzen haben.
Eine solche Verurteilung wird in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen. Dieses wird unter anderem durch potentielle Arbeitgeber im Rahmen einer laufenden Bewerbung eingesehen.
Daher stellt sich für die Betroffenen die Frage: „Bin ich vorbestraft?“
Auskünfte auf dem BZR werden dem Betroffenen auf Antrag erteilt, um diese einem Dritten, z.B. dem potentiellen Arbeitgeber, vorzulegen. Diese Auskunft wird „Führungszeugnis“ genannt.
Dabei gilt es zu differenzieren:
Das „normale“ oder auch private Führungszeugnis – also das, welches durch den Betroffenen beantragt werden kann – wird in der Regel privaten Arbeitgebern vorgelegt. Dabei enthält es nicht die einmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten. Kommt eine weitere Verurteilung dazu, werden beide Verurteilungen im Führungszeugnis aufgeführt.
Das erweiterte Führungszeugnis erteilt Auskunft über Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Es enthält im Gegensatz zu dem einfachen Führungszeugnis auch Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis zu geringwertig gewesen sind.
Diese Auskunft wird aber nicht jedem erteilt, sondern nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Grundlage: §§ 30a, 32 BZRG