Unfallkosten auf dem Arbeitsweg können steuerlich geltend gemacht werden 2

Rückwärtsfahren – immer ein Risiko?

Wer mit seinem Fahrzeug rückwärtsfährt, den trifft grundsätzlich eine höhere Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden, da er aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse eine höhere Gefahr darstellt. Besondere Sorgfaltspflicht besteht beim Ausparken und auf Parkplätzen.

Eine Kombination aus diesen zwei Aspekten stellte die Situation dar, über die das Landgericht Lübeck zu entscheiden hatte.

Auf einem Supermarktparkplatz fährt ein Mann mit seinem Fahrzeug in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkt ein anderer sein Fahrzeug rückwärts aus. Er schaut dabei auf seine Rückfahrkamera. Es kommt zur Kollision.

Der Geradeausfahrende beschuldigt den Rückwärtsfahrenden, indem dieser plötzlich ausparkte, den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnet darauf, der Geradeausfahrende sei trotz des Ausparkens einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und somit den Unfall bewusst provoziert.

Das Gericht hat dazu mehrere Zeugenbefragungen durchgeführt und einen Sachverständigen hinzugezogen. Es kam zu dem Ergebnis, dass beide Fahrer schuld sind.

Der Geradeausfahrende sei 15km/h zu schnell gefahren und konnte somit nicht rechtzeitig bremsen. Auf einem Parkplatz darf u.a. aus diesem Grund nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Aber auch der Ausparkende hat Fehler gemacht. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht durchgängig über seine Schultern geschaut, um sicherzustellen, dass er niemanden gefährdet. Der (durchgehende) Blick auf seine Rückfahrkamera reiche dafür nicht aus. Somit treffe ihn die größere Schuld. Die Schadensverteilung lag zugunsten des Geradeausfahrenden bei 1/3 zu 2/3.

Quelle:

  • LG Lübeck, Beschl. v. 18.07.2023, Az.: 9 O 113/21

Hinweis: Der Artikel stammt vom 05.10.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.

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