Verkehrsunfall

Haftungsverteilung nach Unfall beim Kolonnenspringen

Auf einer Landstraße fuhr hinter einem Traktor eine Kolonne von drei Autos. Der Kläger, welcher sich am Ende der Kolonne befand, setze nach dem Ende des Überholverbots zum Überholen an. Als er bereits auf der Höhe des direkt hinter dem Traktor fahrenden Wagens war, scherte dieser plötzlich ebenfalls zum Überholen aus. Der Kläger versuchte zwar noch auszuweichen, schrammte jedoch seitlich am Traktor entlang.

Das LG Lübeck wies darauf hin, dass die ausscherende Fahrerin nur hätte Überholen dürfen, wenn sie die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte ausschließen können (§7 Abs. 5 StVO). Allerdings spräche schon bereits die Tatsache, dass es zu einem Unfall gekommen sei, gegen diesen Umstand.

Der Kläger hingegen habe zwar grundsätzlich die Kolonne überholen dürfen, da nicht jede Kolonne eine „unklare Verkehrslage“ mit sich zieht. Allerdings hätte ein „Idealfahrer“ diesen Überholvorgang angesichts der mit der Verkehrslage verbundenen Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen. Die Betriebsgefahr des Autofahrers entfalle daher nicht völlig, sodass der Kläger sich ebenfalls an dem Schaden beteiligen müsse.

Wenn es also bei einem Kolonnenspringen zu einem Unfall kommt, zahlen in der Regel beide Unfallbeteiligten.

Quelle:

  • LG Lübeck, Beschl. v. 28.07.2023, Az.: 9 O 27/21

Hinweis: Der Artikel stammt vom 02.11.2023. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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