Laserscanner - rote Lichter in der Nacht

Geblitzt durch Laserscanner – ist das zulässig?

Die Frage nach der Verwertbarkeit von Messungen durch einen Laserscanner spaltet die Rechtsprechung.

 

Das Problem bei Laserscannern ist, dass diese oftmals die Messdaten nicht abspeichern oder zumindest nicht so abspeichern, dass eine nachträgliche Kontrolle der Messung durch den Betroffenen möglich ist. Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen die ihnen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen können.

 

Laut des Urteils des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 05.07.2019 seien die Ergebnisse eines Messverfahrens mit dem Laserscanner „Traffistar 350S“ nicht verwertbar.

Dies wurde damit begründet, dass dieser die Messdaten nicht abspeichert und so keine nachträgliche Kontrolle der Messung durch den Betroffenen möglich sei. Dies sei vor dem Hintergrund des Grundrechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG aber gerade erforderlich und stelle demnach einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen dar.

 

Anders hat nun das OLG Oldenburg durch Urteil vom 09.09.2019 entschieden. Laut des OLG seien auch die Messungen mit Geräten – vorliegend eines Messgeräts „ES 8.0“ –, bei denen Messdaten nicht gespeichert werden, verwertbar.

Dies stelle insbesondere weder einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens noch eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Betroffenen dar.

Das Ergebnis eines – bei Einhaltung der Voraussetzungen – standardisierten Messverfahrens sei eine hinreichende Verurteilungsgrundlage. Die nachträgliche Überprüfbarkeit sei gerade nicht erforderlich, denn die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt indiziere bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Geräts die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeitswerte.

 

Zudem hat sich das OLG Köln mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 15.10.2019 der Entscheidung des OLG Oldenburg angeschlossen.

Danach stelle die Verwertbarkeit der Messdaten des Messgerätes „Traffistar S 350“ gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar.

Zum einen stelle das Ergebnis ein sog. antizipiertes Sachverständigengutachten dar, welches aufgrund der nach einer Überprüfung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt durchgeführten Zulassung sowie der regelmäßigen Eichung und Kontrollen ausreichend verlässlich

sei. Zudem werde möglichen Ungenauigkeiten durch den Toleranzabzug Rechnung getragen.

Zum anderen habe der Betroffene ausreichend andere prozessuale Rechte, wie das Akteneinsichtsrecht, das Fragerecht und das Recht Beweisanträge zu stellen.

 

Fazit: Es bleibt abzuwarten, ob in der Zukunft eine Entscheidung durch den BGH oder das BVerfG getroffen wird, die die Rechtsfrage abschließend klärt.

 

Grundlagen: Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG

Quelle:

VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019, Lv 7/17

OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 – juris

OLG Köln, Beschl. v. 15.10.2019 – III-1 RBs 396/19 – (nicht veröffentlicht)

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