Freispruch im Bußgeldverfahren und trotzdem bekomme ich nicht alle meine Auslagen (d.h. Kosten für Verteidiger, Gutachter etc.) ersetzt. Wie kann das sein?
Eine Sonderregelung für das Bußgeldverfahren enthält §109a Abs 2 OWiG. Danach kann das Gericht davon absehen, Auslagen, die der Betroffene durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, der Staatskasse aufzuerlegen.
Eine solche Entscheidung kann aber das Gericht nur in der Kostengrundentscheidung treffen. Sie kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nachgeholt werden.
Aus diesem Grunde sollte ein Bußgeldverfahren – mag es auch noch so einfach erscheinen – nicht ohne den Rat eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrs- oder Strafrecht geführt werden.
Dies gilt umso mehr, als es im Hinblick auf das Schweigerecht des Betroffenen und die prozessuale Garantie umfassender Verteidigungsfreiheit durchaus problematisch ist, zulässiges Verteidigerhandeln kostenrechtlich als nicht notwendig zu qualifizieren.
Muss ich also dem Gericht bspw. mitteilen, dass auf dem “Blitzerfoto” mein Bruder/ Arbeitskollege zu sehen ist, auch wenn für diesen die Verfolgungsverjährung des §26 III StVG noch nicht eingetreten ist?
Hinweis: Der Artikel stammt vom 07.09.2026. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.



