Zu nah auf einem Radweg an einer Mülltonne vorbeigeradelt und gestürzt – selbst schuld?
Erkennt ein Radfahrer, dass ihm die geleerten Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichend Abstand ausweichen.
Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsbetriebe, die die Mülltonnen dort abgestellt hat. Dies entschied in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil das LG Frankenthal vom 24.09.2021.
Folgenden Sachverhalt lag der Klage zugrunde:
Der Kläger war als Radfahrer auf einem Radweg unterwegs. Er erkannte, dass sich auf dem Radweg 2 Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. In seiner Klage verlangte er Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das LG Frankenthal führte in seinem Urteil im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg könne durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein, denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde.
Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grobe fahrlässige Fahrweise zurückzuführen, denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte.
Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.
Quelle:
Pressemitteilung LG Frankenthal, Urteil vom 24.09.2021, Az. 4 O 25/21