Wer “blöd” parkt trägt bei einem Unfall ein Mitverschulden, auch wenn es auf dem Parkplatz keine Markierungen gibt.

Der Halter eines rücksichtslos geparkten Autos muss sich bei einem Unfall ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt deswegen nur einen Teil seines Schadens ersetzt, so eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts München vom 12.02.2026.

Folgendes war geschehen: Eine Fahrerin (d. spätere Klägerin) hatte ihren Wagen auf einem Schwimmbadparkplatz so abgestellt, dass die erkennbar freizuhaltende Durchfahrt zwischen zwei Parkgassen (vorgesehene Vorwärtsfahrt im Form eines U-Turn) blockiert war. Dadurch hätten andere Verkehrsteilnehmer rund 30 Meter rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen. Fahrbahnmarkierungen gab es nicht.

Es kam wie es kommen musste: Eine andere Fahrerin (die spätere Beklagte) musste wegen der oben beschriebenen Situation rangieren und fuhr in das geparkte Auto der Klägerin. Diese verlangte Schadensersatz in Höhe von 6.244,90€. Die Versicherung der ausparkenden Frau zahlte aber nur zwei Drittel davon. Die Begründung: der parkenden Frau sei ein Mitverschulden von mindestens einem Drittel zuzurechnen. Sie klagte vor dem Amtsgericht auf den Differenzbetrag. Das Amtsgericht hielt allerdings ein Mitverschulden von einem Fünftel (sog. einfache Betriebsgefahr) statt einem Drittel für angemessen. Die Klägerin habe gegen §1 Abs. 2 StVO verstoßen. Sie habe die “erste und entscheidende Ursache” des Unfalls gesetzt.

Quelle:

  • AG München, Urt. v. 12.02.2026. Az.: 344 C 8946/25
  • Legal Tribune Online, 10.03.2026

Hinweis: Der Artikel stammt vom 16.03.2026. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.

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