Nach Tritt ins Schlagloch – Anspruch auf Schmerzensgeld?
In Schleswig-Holstein fuhr ein Mann mit seinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen. Beim Aussteigen trat er in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Wegen schlechten Zustandes des Parkstreifen habe das Amt Niebüll seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Mann forderte nun ein Schmerzensgeld von 3.000,00€.
Das Landgericht Flensburg führte dazu aus, dass der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle frühzeitig für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar gewesen sei. Zudem müsse in Schleswig-Holstein im Straßenbereich mit derartigen Schlaglöchern gerechnet werden. Darüber hinaus hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen. Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht handelt es sich nach dem Straßen- und Weggesetzt bei der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Dabei kann der Staat nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig besteht aber kein „unverzüglicher abhilfebedürftiger Zustand“ bei einer Schlaglochtiefe von 5-8cm, da in Schleswig-Holstein mit solchen Schlaglöchern auf vielbefahrenden und wichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschl. v. 14.11.2023, Az.: 7 U 114/23).
Quelle:
- LG Flensburg Url. v. 08.08.2025, Az.: 2 O 147/24
Hinweis: Der Artikel stammt vom 24.11.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs– und Strafrecht nicht ersetzen.



