Wann haftet der Verantwortliche? Verkehrssicherungspflicht bei umgefallenen Baustellenschild.
Ein Mitarbeiter einer Firma (Klägerin) parkte sein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbahnrand. Daneben befand sich ein Verkehrsschild, welches an den angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Das Verkehrsschild stürzte auf das Auto der Klägerin. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3.534,46€. Die Firma verlangte vom mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, ein Baulogistikunternehmen, Schadensersatz, da das Schild wohl uneben aufgestellt und nicht ausreichend gegen Wind geschützt gewesen sei. Da das Baulogistikunternehmen die Schadensregulierung verweigerte verklagte die Klägerin dieses vor dem Amtsgericht München.
Zunächst stellt das AG München fest, dass die Beklagte (Baulogistikunternehmen) Verkehrssicherungspflichtig ist. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrenquelle verantwortlich ist und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Verkehrsschild ist durch Aufkleber des Beklagten gekennzeichnet, wodurch es sich eindeutig ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt. Erforderlich und zumutbar ist darüber hinaus das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben für den Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Ebenfalls ist eine gelegentliche Überprüfung der Gegebenheiten (hier: Standfestigkeit) erforderlich und zumutbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der erforderlichen Standsicherheitsklasse nicht erfüllt wurde bzw. bereits vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt war, denn die mittlere Fußplatte des Verkehrszeichens war gebrochen. Zum Unfallzeitpunkt waren jedoch keine verbleibenden Teile dieser Fußplatte vorzufinden. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spricht bereits für einen längeren Wegfall der Standsicherheit. Dieser Umstand hätte bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung durch die Beklagte auffallen und beseitigt werden müssen. Des Weiteren ist durch vorgelegte Lichtbilder erkennbar, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war. Beim Aufstellen sollte daher bereits ersichtlich gewesen sein, dass bei Umkippen des Schildes ein dort abgestelltes Fahrzeug beschädigt werden könnte.
Das AG München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.210,25€.
Quelle:
- AG München, Urt. v. 16.01.2025, Az.: 223 C 19279/24
- Pressemitteilung Nr. 31/2025 des AG München v. 20.10.2025
Hinweis: Der Artikel stammt vom 21.11.2025. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben. Aufgrund der verkürzten Darstellung ist eine umfassende Erörterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage hier nicht möglich. Der Text kann eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht nicht ersetzen.
Zu einer anderen Entscheidung unter anderen Gegebenheiten kam es bspw. in diesem Fall: Schadensersatzpflicht nach umfallendem Verkehrsschild? (LG Lübeck, Urtl. v. 28.06.23, Az.: 9 O 40/22).



